„Schwierige Lebensumstände“ entbinden nicht von der Fortbildungspflicht
N.N. · CME · 2015 · Heft 9 · S. 1 bis 1
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Das Bundessozialgericht hatte kürzlich zu entscheiden, ob der Zulassungsentzug gegen eine Ärztin gerechtfertigt war. Die Praxisinhaberin hatte ihrer KV trotz Honorarkürzung und wiederholter Mahnung keine Nachweise über die gesetzlich geforderte Fortbildung vorlegen können. Selbst die zweijährige Nachfrist ließ sie verstreichen. Sie führte „schwierige private Umstände“ zur Entschuldigung an, die nicht näher konkretisiert wurden. Auch ein Wohlverhalten in dem anschließenden Fortbildungszeitraum ändert laut BSG nichts an der Verhältnismäßigkeit des Zulassungsentzugs. Unverhältnismäßig könnte der Entzug dann sein, w…