Erbrochenes aufbewahren?
N.N. · CME · 2013 · Heft 11 · S. 1 bis 1
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Ein Angeklagter muss nicht schon nach wenigen Krankheitstagen sein Erbrochenes in einem Eimer aufbewahren, um seine schon ärztlich bescheinigte Verhandlungsunfähigkeit zu beweisen. Das ist unnötig und entwürdigend, wie das Oberlandesgericht (OLG) München entschied. Der 79-jährige Angeklagte sollte sich wegen Steuerhinterziehung vor dem Landgericht Augsburg verantworten. Zum ersten Verhandlungstermin reichte der Mann ein Attest ein. Darin bescheinigte ihm sein Arzt eine akute Gastroenteritis. Auch zwei Tage später hielt sich der Angeklagte noch nicht für verhandlungsfähig. Der Vorsitzende der Strafkammer ordnete…