KV-Gebühr erlaubt
N.N. · CME · 2013 · Heft 3 · S. 42 bis 42
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Die KVen dürfen in begrenztem Umfang Verwaltungsgebühren einführen. Das hat der Vertragsarztsenat des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel entschieden. Er bestätigte eine Gebühr von 100 Euro für erfolglose Widerspruchsverfahren bei der KV Bayerns. Der klagende Arzt aus dem Raum München hatte gegen einen Honorarbescheid erfolglos Widerspruch eingelegt. Auch seine Klage blieb ohne Erfolg. Die KV setzte daraufhin die in ihre Satzung eingefügte Gebühr von 100 Euro fest. Auch dagegen klagte der Arzt. Er berief sich auf die gesetzlich geregelte Kostenfreiheit sozialrechtlicher Verfahren. Doch diese meint Widerspruchsv…