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KV-Gebühr erlaubt

N.N. · CME · 2013 · Heft 3 · S. 42 bis 42

Dokument
296586
CareLit-ID
Jahr
2013
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
ja
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
CME
Autor:innen
N.N.
Ausgabe
Heft 3 / 2013
Jahrgang 10
Seiten
42 bis 42
Erschienen: 2013-03-17 13:00:00
ISSN
1614-3744

Zusammenfassung

Die KVen dürfen in begrenztem Umfang Verwaltungsgebühren einführen. Das hat der Vertragsarztsenat des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel entschieden. Er bestätigte eine Gebühr von 100 Euro für erfolglose Widerspruchsverfahren bei der KV Bayerns. Der klagende Arzt aus dem Raum München hatte gegen einen Honorarbescheid erfolglos Widerspruch eingelegt. Auch seine Klage blieb ohne Erfolg. Die KV setzte daraufhin die in ihre Satzung eingefügte Gebühr von 100 Euro fest. Auch dagegen klagte der Arzt. Er berief sich auf die gesetzlich geregelte Kostenfreiheit sozialrechtlicher Verfahren. Doch diese meint Widerspruchsv…

Schlagworte

Gesundheit Pflege CME