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Dr. Rief, M. · Österreichische Zeitschrift für Pflegerrecht · 2024 · Heft 1 · S. 30 bis 32

Dokument
315772
CareLit-ID
Jahr
2024
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Österreichische Zeitschrift für Pflegerrecht
Autor:innen
Dr. Rief, M.
Ausgabe
Heft 1 / 2024
Jahrgang 9
Seiten
30 bis 32
Erschienen: 2024-04-23 08:39:29
ISSN
2079-0953
DOI

Zusammenfassung

Wrongful conception. Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung: Bei einem medizinischen Eingriff, der die Empfängnisverhütung bezweckt (z. B. Vasektomie oder Eileiterunterbindung), sind die finanziellen Interessen der Mutter (der Eltern) an der Verhinderung der Empfängnis eines Kindes vom Schutzzweck des ärztlichen Behandlungsvertrags umfasst. Wäre das Kind bei fachgerechtem Vorgehen nicht empfangen worden, haftet der Arzt (unabhängig von einer allfälligen Behinderung des Kindes) insbesondere für den Unterhaltsaufwand, den die Eltern für das Kind zu tragen haben.

Schlagworte

ENTSCHEIDUNG ELTERN GEBURT SOZIALHILFE KOSTEN BEHINDERUNG KIND PFLEGE ZEIT LEBEN SELBSTHILFE ES RECHTSPRECHUNG VASEKTOMIE ARM SCHWANGERSCHAFT