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Das Erwachsenenschutzrecht ist verfassungskonform.

Prof. Dr. Gabnner, M. · Österreichische Zeitschrift für Pflegerrecht · 2024 · Heft 3 · S. 83 bis 86

Dokument
318695
CareLit-ID
Jahr
2024
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Österreichische Zeitschrift für Pflegerrecht
Autor:innen
Prof. Dr. Gabnner, M.
Ausgabe
Heft 3 / 2024
Jahrgang 9
Seiten
83 bis 86
Erschienen: 2024-08-01 08:24:24
ISSN
2079-0953
DOI

Zusammenfassung

Ein Überblick. Rechtsanwälte und Notare sind gesetzlich verpflichtet, Erwachsenenvertretungen zu übernehmen. Eine Entlohnung dafür bekommen sie nur, wenn die vertretene Person eine solche bezahlen kann. Erwachsenenschutzvereine können die Übernahme von Erwachsenenvertretungen mangels Kapazität ablehnen. Sie werden größtenteils vom Bund finanziert und ehrenamtliche Mitarbeiter der Vereine erhalten eine Aufwandsentschädigung. Ist das alles sachgerecht und damit verfassungskonform? Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) sagt ja (4.3.2024; G873-876/2023)

Schlagworte

RECHT SOZIALVERSICHERUNG VERGLEICH KRANKENHAUS AUSBAU BELASTUNG EHRENAMTLICH ENTSCHEIDUNG FINANZIERUNG Arbeit Deutschland Bundesregierung Denken Schizophrenie Gesetz Österreichische Zeitschrift für Pflegerrecht