Mitwirkung eines Personalratsmitglieds bei Vorstellungsgesprächen
N.N. · Die Personalvertretung · 2024 · Heft 12 · S. 568 bis 570
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Ohne eine dienstliche Beurteilung der Bewerber, die entsprechend den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG ein abschließendes, alle Einzelmerkmale umfassendes und aussagekräftiges Gesamturteil enthält, kann keine Auswahlentscheidung für eine ausgeschriebene Stelle getroffen werden und ist auch kein erst bei gleicher Eignung zulässiges Auswahlgespräch durchzuführen. Vielmehr hat die Auswahlbehörde zunächst weitere, in ihrem Ermessen liegende Schritte zu veranlassen, etwa ein Gesamturteil für die Bewerber von deren Dienstherrn anzufordern, um eine objektive Vergleichbarkeit der Beurteilungen zu erreichen.