Rechtsticker
Weimer, T. · Im OP · 2025 · Heft 2 · S. 57 bis 57
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte bereits in einem Urteil aus dem Jahr 2010 (VI ZR 284/09) ausgeführt, dass ein Befunderhebungsfehler gegeben ist, wenn die Erhebung medizinisch gebotener Befunde unterlassen wird. Hingegen liegt ein Diagnoseirrtum vor, wenn der Arzt erhobene oder sonst vorliegende Befunde falsch interpretiert und deshalb nicht die ihm gebotenen – therapeutischen oder diagnostischen – Maßnahmen ergreift. Darum hat der BGH einen Diagnoseirrtum und keinen Befunderhebungsfehler darin gesehen, dass ein Anästhesist eine auf einem Röntgenbild erkennbare, abklärungsbedürftige Verdichtung im rechten Lunge…