Rechtsticker
Weimer, T. · intensiv · 2022 · Heft 6 · S. 289 bis 289
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Der BGH urteilte, dass zwischen einem groben ärztlichen Fehler und einem hohen Grad des Verschuldens bei der ärztlichen Heilbehandlung zu differenzieren ist. Grobe Fahrlässigkeit bedeutet eben nicht ein grober Behandlungsfehler. Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Diese Sorgfalt muss in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und es muss dasjenige unbeachtet geblieben sein, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Ein objektiv grober Pflichtenverstoß rechtfertigt für sich allein…