CareLit Fachartikel

Sterbebeistand und Tod auf Vertrauen

Lucke, C.; Tröger, H.-D. · Geriatrie Praxis, Zürich · 1996 · Heft 9 · S. 26 bis 31

Dokument
38982
CareLit-ID
Jahr
1996
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Geriatrie Praxis, Zürich
Autor:innen
Lucke, C.; Tröger, H.-D.
Ausgabe
Heft 9 / 1996
Jahrgang 8
Seiten
26 bis 31
Erschienen: 1996-09-01 00:00:00
ISSN
0936-7152
DOI

Zusammenfassung

Die Euthanasie, die Sterbehilfe, definiert der Brockhaus als die Erleichterung des Endes eines mit Sicherheit und auf qualfolle Weise verlöschenden Menschenlebens, z. B. durch bewußtseinslähmende Mittel. Und er fährt fort: Die E. ist rechtlich nur zulässig, wenn mit ihr keine Abkürzung des Lebens verbunden ist. Führt ein Arzt den Tod früher herbei, so macht er sich wegen eines Tötungsdeliktes strafbar, auch dann, wenn er auf ausdrückliches und ernstliches Verlangen des Sterbenden handelt.

Schlagworte

STERBEN STERBEHILFE AKTIVE ARZTRECHT STRAFRECHT PATIENTENRECHT Geriatrie Praxis Zürich