CareLit Fachartikel
Sterbebeistand und Tod auf Vertrauen
Lucke, C.; Tröger, H.-D. · Geriatrie Praxis, Zürich · 1996 · Heft 9 · S. 26 bis 31
Dokument
38982
CareLit-ID
Jahr
1996
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Die Euthanasie, die Sterbehilfe, definiert der Brockhaus als die Erleichterung des Endes eines mit Sicherheit und auf qualfolle Weise verlöschenden Menschenlebens, z. B. durch bewußtseinslähmende Mittel. Und er fährt fort: Die E. ist rechtlich nur zulässig, wenn mit ihr keine Abkürzung des Lebens verbunden ist. Führt ein Arzt den Tod früher herbei, so macht er sich wegen eines Tötungsdeliktes strafbar, auch dann, wenn er auf ausdrückliches und ernstliches Verlangen des Sterbenden handelt.
Schlagworte
STERBEN
STERBEHILFE
AKTIVE
ARZTRECHT
STRAFRECHT
PATIENTENRECHT
Geriatrie Praxis
Zürich