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Kein Anspruch auf eine Hodenprothese Bundessozialgericht, Urteil vom 9. Juni 1998
Krankenhaus und Recht, Frankfurt · 2000 · Heft 5 · S. 36 bis 39
Dokument
53594
CareLit-ID
Jahr
2000
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Das Gericht entschied, dass die von den Kassen geschuldete Krankenbehandlung grundsätzlich nur solche Massnahmen umfasst, die unmittelbar an der eigentlichen Krankheit ansetzen. Bei psychischen Störungen beschränkt sich der Heilbehandlungsanspruch im allgemeinen auf eine Behandlung mit Mitteln der Psychiatrie oder Psychotherapie
Schlagworte
ERSATZKASSE
KOSTENERSTATTUNG
HODEN
PROTHETIK
URTEIL
Krankenhaus und Recht
Frankfurt