Umzug in überversorgten Stadtteil nicht möglich
N.N. · MMW - Fortschritte der Medizin · 2016 · Heft 15 · S. 1 bis 1
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Ein Praxissitz kann höchstens in Ausnahmefällen von einem unterversorgten in einen überversorgten Stadtteil verlegt werden. Das hat jetzt das Bundessozialgericht entschieden. Es sei der Wille des Gesetzgebers, die Genehmigung für eine Praxissitzverlegung vom Versorgungsgrad abhängig zu machen. Damit scheiterte eine Psychotherapeutin, die ihre Praxis nach einem halben Jahr in Berlin-Neukölln (Versorgungsgrad: 83,7%) nach Tempelhof-Schöneberg (344%) verlegen wollte. Die Bundesrichter stellten mit ihrem Urteil klar, dass die KV die Entscheidung mit Bezug auf den Versorgungsgrad treffen dürfe und müsse. …