Impfschaden zählt nicht ohne Weiteres als Arbeitsunfall
N.N. · MMW - Fortschritte der Medizin · 2015 · Heft 15 · S. 1 bis 1
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Ein Impfschaden nach einer Grippeimpfung ist nicht bereits deshalb als Arbeitsunfall zu entschädigen, weil der Arbeitgeber die Impfung durch den Betriebsarzt veranlasste. Das hat das Sozialgericht (SG) Dortmund in einem rechtskräftigen Urteil entschieden. Eine Museumsmitarbeiterin war nach der betriebsärztlich angebotenen Impfung am Guillain-Barré-Syndrom erkrankt. Sie verklagte die Berufsgenossenschaft auf Anerkennung eines Arbeitsunfalls. Das SG befand allerdings, dass der Beruf der Klägerin kein erhöhtes Infektionsrisiko mit sich bringe, die Impfung somit nur allgemeine, persönliche Vorsorge gewesen sei. …