Rechtsticker
Weimer, T. · Im OP · 2025 · Heft 6 · S. 161 bis 161
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Der Behandelnde ist gemäß § 630f Abs. 1 BGB verpflichtet, zum Zweck der Dokumentation in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der Behandlung eine Patientenakte in Papierform oder elektronisch zu führen. Berichtigungen und Änderungen von Eintragungen in der Patientenakte sind nur zulässig, wenn neben dem ursprünglichen Inhalt erkennbar bleibt, wann sie vorgenommen worden sind. Dies ist auch für elektronisch geführte Patientenakten sicherzustellen. Die nachträgliche Veränderung von Daten in der elektronischen Patientenakte durch den Arzt oder Pflegefachpersonen unter Verstoß gegen diese Verpflichtung ist scho…