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Zur Betreuerauswahl – §§ 1816 Abs. 1, 1821 BGB

N.N. · BtPrax · 2025 · Heft 5 · S. 1 bis 3

Dokument
568977
CareLit-ID
Jahr
2025
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
BtPrax
Autor:innen
N.N.
Ausgabe
Heft 5 / 2025
Jahrgang 34
Seiten
1 bis 3
Erschienen: 2025-11-05 01:42:18
ISSN
0942-2390
DOI

Zusammenfassung

1. Schlägt der Betroffene niemanden vor, der zum Betreuer bestellt werden kann, so sind nach § 1816 Abs. 3 BGB bei der Auswahl des Betreuers die familiären Beziehungen des Betroffenen, insbesondere zum Ehegatten, zu Eltern und zu Kindern, seine persönlichen Bindungen sowie die Gefahr von Interessenkonflikten zu berücksichtigen. Ein Angehöriger, der zur Übernahme der Betreuung bereit ist, darf grundsätzlich nur dann zugunsten eines Berufsbetreuers übergangen werden, wenn er hierfür nicht geeignet ist

Schlagworte

Betreuerauswahl BGB Ungeeignetheit familiäre Beziehungen Berufsbetreuer psychische Störungen Interessenkonflikte persönliche Bindungen Guardianship Family Relations Mental Disorders Conflict of Interest Decision Making Legal Capacity BtPrax