Zur Vergütung
N.N. · BtPrax · 2026 · Heft 1 · S. 1 bis 3
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Der berufsmäßig tätige Verfahrenspfleger kann den Ersatz erforderlicher Aufwendungen, die sich als notwendige Folge der Übernahme der Verfahrenspflegschaft ergeben geltend machen. Zu den Aufwendungen gehören grundsätzlich auch Kopierkosten, wenn sie erforderlich sind. 2. Ermessensfehlerfrei können Ausdrucke eines Gutachtens aus einer elektronisch geführten Akte für erforderlich gehalten werden, wenn die Verfahrenspflegerin die Erörterung mit der krankheitsbedingt eingeschränkten Betroffenen des Inhalts der Schriftstücke und des Sachverständigengutachtens mittels Ausdruckens für besser durchführbar hält.