CareLit Fachartikel
Beweisanforderungen bei Testierunfähigkeit
N.N. · Recht & Psychiatrie · 2024 · Heft 4 · S. 237 bis 240
Dokument
581288
CareLit-ID
Jahr
2024
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Leitsätze: 1. Da nach der Konzeption des § 2229 BGB eine Störung der Geistestätigkeit als Ausnahme anzusehen ist, gilt jedermann, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, solange als testierfähig, bis das Gegenteil zur vollen Überzeugung des Gerichts bewiesen ist. Auch nach den erforderlichen Ermittlungen zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen – insbesondere durch eine etwa gebotene Einholung eines Sachverständigengutachtens – verbleibende Zweifel gehen daher zu Lasten desjenigen, der sich im gerichtlichen Verfahren auf die Testierunfähigkeit des Erblassers beruft
Schlagworte
Beurteilung
Denken
Pflegedokumentation
Blutalkoholkonzentration
Depressive Störung
Deutschland
Arabien
Ärzte
Alkoholabusus
Pflegepersonal
Dokumentation
Krankenhaus
Recht & Psychiatrie