CareLit Fachartikel

Beweisanforderungen bei Testierunfähigkeit

N.N. · Recht & Psychiatrie · 2024 · Heft 4 · S. 237 bis 240

Dokument
581288
CareLit-ID
Jahr
2024
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Recht & Psychiatrie
Autor:innen
N.N.
Ausgabe
Heft 4 / 2024
Jahrgang 1
Seiten
237 bis 240
Erschienen: 2026-04-27 09:49:11
ISSN
0724-2247
DOI

Zusammenfassung

Leitsätze: 1. Da nach der Konzeption des § 2229 BGB eine Störung der Geistestätigkeit als Ausnahme anzusehen ist, gilt jedermann, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, solange als testierfähig, bis das Gegenteil zur vollen Überzeugung des Gerichts bewiesen ist. Auch nach den erforderlichen Ermittlungen zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen – insbesondere durch eine etwa gebotene Einholung eines Sachverständigengutachtens – verbleibende Zweifel gehen daher zu Lasten desjenigen, der sich im gerichtlichen Verfahren auf die Testierunfähigkeit des Erblassers beruft

Schlagworte

Beurteilung Denken Pflegedokumentation Blutalkoholkonzentration Depressive Störung Deutschland Arabien Ärzte Alkoholabusus Pflegepersonal Dokumentation Krankenhaus Recht & Psychiatrie