CareLit Fachartikel

Befangenheit eines Richters im Vollstreckungsverfahren

N.N. · Recht & Psychiatrie · 2022 · Heft 1 · S. 54 bis 58

Dokument
581476
CareLit-ID
Jahr
2022
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Recht & Psychiatrie
Autor:innen
N.N.
Ausgabe
Heft 1 / 2022
Jahrgang 1
Seiten
54 bis 58
Erschienen: 2026-04-29 08:44:48
ISSN
0724-2247
DOI

Zusammenfassung

eitsätze (der Redaktion): 1. Grundsätzlich ist das Vorliegen eines Ablehnungsgrundes i. S. d. § 24 StPO vom Standpunkt des Ablehnenden aus zu beurteilen. Ob also der Abgelehnte tatsächlich befangen ist, ist nicht entscheidend. Es muss nur die Besorgnis der Befangenheit bestehen, also der Ablehnende bei verständiger Würdigung des ihm bekannten Sachverhalts Grund zu der Annahme haben, dass der abgelehnte Richter ihm gegenüber eine innere Haltung einnimmt, die ihre Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann.

Schlagworte

ENTSCHEIDUNG RECHTSPRECHUNG THERAPIE UNTERBRINGUNG GERICHT ARBEITSBELASTUNG BEURTEILUNG EINRICHTUNG GESETZ Psychiatrie Berufe Recht & Psychiatrie