CareLit Fachartikel
Befangenheit eines Richters im Vollstreckungsverfahren
N.N. · Recht & Psychiatrie · 2022 · Heft 1 · S. 54 bis 58
Dokument
581476
CareLit-ID
Jahr
2022
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
eitsätze (der Redaktion): 1. Grundsätzlich ist das Vorliegen eines Ablehnungsgrundes i. S. d. § 24 StPO vom Standpunkt des Ablehnenden aus zu beurteilen. Ob also der Abgelehnte tatsächlich befangen ist, ist nicht entscheidend. Es muss nur die Besorgnis der Befangenheit bestehen, also der Ablehnende bei verständiger Würdigung des ihm bekannten Sachverhalts Grund zu der Annahme haben, dass der abgelehnte Richter ihm gegenüber eine innere Haltung einnimmt, die ihre Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann.
Schlagworte
ENTSCHEIDUNG
RECHTSPRECHUNG
THERAPIE
UNTERBRINGUNG
GERICHT
ARBEITSBELASTUNG
BEURTEILUNG
EINRICHTUNG
GESETZ
Psychiatrie
Berufe
Recht & Psychiatrie