Heimliche Medikamentenvergabe; Zwangsbehandlung außerhalb eines Krankenhauses
N.N. · Recht & Psychiatrie · 2022 · Heft 1 · S. 33 bis 38
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Leitsätze (der Redaktion): 1. Die Modalität der Durchführung einer ärztlichen Zwangsmaßnahme im Sinne von § 1906a Abs. 1 BGB ist gesetzlich nicht geregelt. Dies betrifft insbesondere die Verabreichung von Medikamenten durch eine verdeckte Medikation, die äußerlich nicht als medizinische Behandlung wahrnehmbar ist, etwa die heimliche Beimischung zerkleinerter Präparate in Speisen und Getränken. Dies wirft die Frage auf, ob das Merkmal der »Zwangsmaßnahme« in § 1906a BGB nur Fälle körperlichen Zwangs oder auch Fälle der Heimlichkeit umfasst, sowie weiterhin, wie die Willensfrage hier zu beurteilen ist.