CareLit Fachartikel
Notwendigkeit vorheriger gerichtlicher Entscheidung bei Fixierung
N.N. · Recht & Psychiatrie · 2022 · Heft 3 · S. 155
Dokument
581507
CareLit-ID
Jahr
2022
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Leitsatz (der Redaktion): Das Tatbestandsmerkmal »unverzüglich« ist dahin auszulegen, dass die richterliche Entscheidung ohne jede Verzögerung, die sich nicht aus sachlichen Gründen rechtfertigen lässt, nachgeholt werden muss. Es bedarf in diesem Zusammenhang eines täglichen richterlichen Bereitschaftsdienstes, der – in Orientierung an § 758a Abs. 4 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO) – den Zeitraum von 6: 00 Uhr bis 21: 00 Uhr abdeckt.
Schlagworte
ENTSCHEIDUNG
FIXIERUNG
BEREITSCHAFTSDIENST
EINWILLIGUNG
GUTACHTEN
UNTERBRINGUNG
Schizophrenie
Recht & Psychiatrie