CareLit Fachartikel

Haftung des Altenheims für Unfall eines verwirrten Bewohners

Sträßner, H. · Pflege- & Krankenhausrecht, Melsungen · 2002 · Heft 1 · S. 77 bis 81

Dokument
65129
CareLit-ID
Jahr
2002
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Pflege- & Krankenhausrecht, Melsungen
Autor:innen
Sträßner, H.
Ausgabe
Heft 1 / 2002
Jahrgang 5
Seiten
77 bis 81
Erschienen: 2002-10-01 00:00:00
ISSN
1434-1212
DOI

Zusammenfassung

Die Tatsache, dass ein Heimbewohner einen Unfall hatte, lässt nicht unbedingt darauf schließen, dass Betreuungsund Versorgungsdefizite im pflegerischen Bereich aufgetreten sind. Ein Altenheim ist nur verpflichtet bei konkretem Anhalt für eine Gefährdung, beim Vormundschaftsgericht die Fixierung eines geistig verwirrten und gehbehinderten Bewohners in seinem Rollstuhl zu beantragen.

Schlagworte

HAFTUNGSRECHT ALTENHEIM UNFALL RECHTSPRECHUNG FUSS BODEN BEOBACHTUNG ES MENSCHEN KRANKHEIT LEBEN SICHERHEIT ZEIT VERHALTEN WAHRNEHMUNG GESUNDHEIT