CareLit Fachartikel
Haftung des Altenheims für Unfall eines verwirrten Bewohners
Sträßner, H. · Pflege- & Krankenhausrecht, Melsungen · 2002 · Heft 1 · S. 77 bis 81
Dokument
65129
CareLit-ID
Jahr
2002
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Die Tatsache, dass ein Heimbewohner einen Unfall hatte, lässt nicht unbedingt darauf schließen, dass Betreuungsund Versorgungsdefizite im pflegerischen Bereich aufgetreten sind. Ein Altenheim ist nur verpflichtet bei konkretem Anhalt für eine Gefährdung, beim Vormundschaftsgericht die Fixierung eines geistig verwirrten und gehbehinderten Bewohners in seinem Rollstuhl zu beantragen.
Schlagworte
HAFTUNGSRECHT
ALTENHEIM
UNFALL
RECHTSPRECHUNG
FUSS
BODEN
BEOBACHTUNG
ES
MENSCHEN
KRANKHEIT
LEBEN
SICHERHEIT
ZEIT
VERHALTEN
WAHRNEHMUNG
GESUNDHEIT