Zur rechtlichen Situation der Sterbehilfe in Deutschland
Wernstedt, T. · Public Health Forum, Berlin · 2004 · Heft 6 · S. 10 bis 11
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Aktive (direkte) Sterbehilfe meint die absichtliche Beschleunigung des Todeseintrittes bei einem Menschen, dessen Tod nicht unmittelbar bevorsteht. Rechtlich ist aktive Sterbehilfe auf Wunsch des Patienten als Tötung auf Verlangen einzuordnen und wird nach § 216 StGB mit Freiheitsstrafe belegt (Eser et al. 1989). Aktive Sterbehilfe ohne den Wunsch des Patienten entspricht dem Sachverhalt des Totschlags, der nach § 212 StGB geahndet wird. Als indirekte Sterbehilfe wird eine Form der Sterbebegleitung bezeichnet, bei der ein Mensch bereits im Sterben liegt und durch symptomlindernde Medikamente der eventuell schnel…