CareLit Fachartikel

Grobe Pflichtverletzung des Personalratsvorsitzenden

Die Personalvertretung, Berlin · 2004 · Heft 9 · S. 337 bis 338

Dokument
72596
CareLit-ID
Jahr
2004
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Die Personalvertretung, Berlin
Autor:innen
Ausgabe
Heft 9 / 2004
Jahrgang 47
Seiten
337 bis 338
Erschienen: 2004-09-01 00:00:00
ISSN
0476-3475
DOI

Zusammenfassung

1. Im Wege einstweiliger Verfügung kann ein Antrag auf Ausschluss eines Personalratsmitgliedes nicht zu lässig gestellt werden. In Betracht kommt als statthafter Antrag allenfalls ein Antrag, die weitere Amtsführung zu untersagen. 2. Eine grobe Pflichtverletzung liegt nur dann vor, wenn diese das Vertrauen in eine künftige ordnungs gemäße Amtsführung zerstört oder zumindest stark er schüttert (hier verneint für den Fall einer umstrittenen Einladung zu einer Personalversammlung).

Schlagworte

PERSONALRAT ZUSAMMENARBEIT RECHTSPRECHUNG VERTRAUEN GEWERKSCHAFTEN VERHALTEN Die Personalvertretung Berlin