CareLit Fachartikel
Grobe Pflichtverletzung des Personalratsvorsitzenden
Die Personalvertretung, Berlin · 2004 · Heft 9 · S. 337 bis 338
Dokument
72596
CareLit-ID
Jahr
2004
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
1. Im Wege einstweiliger Verfügung kann ein Antrag auf Ausschluss eines Personalratsmitgliedes nicht zu lässig gestellt werden. In Betracht kommt als statthafter Antrag allenfalls ein Antrag, die weitere Amtsführung zu untersagen. 2. Eine grobe Pflichtverletzung liegt nur dann vor, wenn diese das Vertrauen in eine künftige ordnungs gemäße Amtsführung zerstört oder zumindest stark er schüttert (hier verneint für den Fall einer umstrittenen Einladung zu einer Personalversammlung).
Schlagworte
PERSONALRAT
ZUSAMMENARBEIT
RECHTSPRECHUNG
VERTRAUEN
GEWERKSCHAFTEN
VERHALTEN
Die Personalvertretung
Berlin