Kostenerstattung einer Nierentransplantation bei Überkreuz-Lebendspende
Neue Zeitschrift für Sozialrecht, Frankfurt · 2004 · Heft 1 · S. 531 bis 537
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Im vorgestellten Fall geht es um die Voraussetzungen, unter denen die Versorgungsverwaltung der Krankenbehandlung eines Versorgungsberechtigten in der Schweiz zustimmen muss, der sich nur zum Zwecke dieser Behandlung dorthin begeben hat. Die Überkreuznierenspende zwischen zwei Ehepaaren stellt grundsätzlich keinen verbotenen Organhandel dar, sie ist jedoch nur dann zulässig, wenn eine hinreichend gefestigte und intensive Beziehung zwischen dem jeweiligen Organspender und -empfänger für den im Vorfeld der Operation tätigen Psychologen oder Arzt eindeutig feststellbar ist.