Schulterdystokie 1
Horschitz, H. · Hebammenforum, Karlsruhe · 2002 · Heft 12 · S. 833 bis 835
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Tritt eine Schulterdystokie auf, dann hat die Hebamme alle Hebel in Bewegung zu setzen, den Arzt zu verständigen. Notfalls muss sie veranlassen, dass der Arzt durch eine Hilfsperson, etwa durch eine Krankenschwester, persönlich aus seiner nahe gelegenen Praxis geholt wird. Auch der Arzt hat Vorsorge zu treffen, dass er in einem solchen Risikofall neben seiner Telefonanlage durch andere elektronische Hilfsmittel (Piepser) erreichbar ist. Kommt es in einem solchen Fall wegen der Unerreichbarkeit des Arztes zu einem Schadensfall, dann haften Arzt und Hebamme nebeneinander für den eingetretenen Schaden.