CareLit Fachartikel

Schulterdystokie 1

Horschitz, H. · Hebammenforum, Karlsruhe · 2002 · Heft 12 · S. 833 bis 835

Dokument
73781
CareLit-ID
Jahr
2002
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Hebammenforum, Karlsruhe
Autor:innen
Horschitz, H.
Ausgabe
Heft 12 / 2002
Jahrgang 3
Seiten
833 bis 835
Erschienen: 2002-12-01 00:00:00
ISSN
1611-4566
DOI

Zusammenfassung

Tritt eine Schulterdystokie auf, dann hat die Hebamme alle Hebel in Bewegung zu setzen, den Arzt zu verständigen. Notfalls muss sie veranlassen, dass der Arzt durch eine Hilfsperson, etwa durch eine Krankenschwester, persönlich aus seiner nahe gelegenen Praxis geholt wird. Auch der Arzt hat Vorsorge zu treffen, dass er in einem solchen Risikofall neben seiner Telefonanlage durch andere elektronische Hilfsmittel (Piepser) erreichbar ist. Kommt es in einem solchen Fall wegen der Unerreichbarkeit des Arztes zu einem Schadensfall, dann haften Arzt und Hebamme nebeneinander für den eingetretenen Schaden.

Schlagworte

HEBAMME GEBURT RECHTSPRECHUNG SCHULTER VERLETZUNG Hebammenforum Karlsruhe