Patientenkarteikarte kein Anscheinsbeweis
Beyer-Jupe, M. · Patienten Rechte, Frankfurt · 2004 · Heft 9 · S. 106 bis 107
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
In Arzthaftpflichtprozessen gilt, dass der Arzt sich zunächst auf das als Tatsache und Beweismittel berufen darf, was er dokumentiert hat oder was er nicht dokumentiert hat, von dem dann unterstellt wird, dass es geschehen oder eben nicht geschehen ist. Diese Vermutung wird als Anscheinsbeweis bezeichnet. Der Patient muss ihn zunächst gegen sich gelten lassen, kann ihn aber mit begründeten Argumenten erschüttern. Das Amstgericht Potsdam hat in seinem Urteil vom 10.03.2004 Stellung genommen zu dem Problem der Abrechnung ärztlicher Leistungen, von denen ein Patient behauptet, sie hätten gar nicht stattgefunden.