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Schadenseignung als Voraussetzung der Kausalitätsvermutung im Sinnedes § 84 Abs. 2 AMG

Mummenhoff, W. · Pharma Recht, Frankfurt · 2005 · Heft 1 · S. 9 bis 14

Dokument
74897
CareLit-ID
Jahr
2005
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Pharma Recht, Frankfurt
Autor:innen
Mummenhoff, W.
Ausgabe
Heft 1 / 2005
Jahrgang 27
Seiten
9 bis 14
Erschienen: 2005-01-01 00:00:00
ISSN
0172-6617
DOI

Zusammenfassung

Patienten, die einen Gesundheitsschaden auf ein Arzneimittel zurückführen und dafür den Hersteller verantwortlich machen wollen, können sich großen Beweisproblemen gegenüber sehen. § 84 Abs. 2 AMG erleichtert den Kausalitätsnachweis durch eine Kausalitätsvermutung. Der Gesetzgeber knüpft an den Nachweis der Schadenseignung eines angewendeten Arzneimittels die Vermutung seiner Ursächlichkeit für den eingetretenen Gesundheitsschaden. Der pharmazeutische Unternehmer kann sich auf mehrfache Weise verteidigen. Der Autor erläutert die verschiedenen Möglichkeiten.

Schlagworte

ARZNEIMITTEL RECHT ANPASSUNG GESETZ DOSIERUNG UNTERLAGEN BESCHLEUNIGUNG PATIENTEN EIGNUNG CHEMIE WAHRSCHEINLICHKEIT GANG ZULASSUNG SCHADENSERSATZ KAUSALITÄT WISSENSCHAFT