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Kündigung eines Heimvertrages durch die HeimleitungBundesgerichtshof vom 28.10.2004 (111 ZR 205/03)
Lavreau, O. · Rechtsdepesche, Köln · 2005 · Heft 1 · S. 11 bis 12
Dokument
84701
CareLit-ID
Jahr
2005
Publikation
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nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Der Bundesgerichtshof kommt in seiner Entscheidung vom 28.10.2004 zu der Auffassung, dass die Kündigung eines Heimvertrages unwirksam ist, wenn der Heimbetreiber in der Kündigung keine Begründung angibt. Ein Heimträger sei nicht zur Einrichtung einer gerontopsychiatrischen Abteilung verpflichtet, um die Demenzerkrankung eines Bewohners aufzufangen. Im Falle einer Kündigung habe der Heimträger dem gekündigten Bewohner eine angemessene anderweitige Unterkunft und Betreuung nachzuweisen.
Schlagworte
HEIMTRAEGER
TOD
ZEIT
VERHALTEN
BERLIN
ES
PATIENTEN
Rechtsdepesche
Köln