CareLit Fachartikel

Noch einmal: Zur Anordnungsund Dokumentationsverantwortung des Arztes

Roßbruch, R. · Pharma Recht, Frankfurt · 2005 · Heft 3 · S. 115 bis 123

Dokument
84882
CareLit-ID
Jahr
2005
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Pharma Recht, Frankfurt
Autor:innen
Roßbruch, R.
Ausgabe
Heft 3 / 2005
Jahrgang 27
Seiten
115 bis 123
Erschienen: 2005-03-01 00:00:00
ISSN
0172-6617
DOI

Zusammenfassung

Der Autor geht in seinem Beitrag noch einmal auf das Problem der Schriftlichkeit ärztlicher Anordnungen als Erwiderung auf die Duplik von Sträßner ein. Er kommt zu dem Schluss, dass mündliche, insbesondere telefonische Anordnungen, abgesehen von Notfällen, keine Grundlage für die Vornahme behandlungspflegerischer Massnahmen sein können. Ein Absehen von dem Erfordernis der Schriftlichkeit ist nur in medizinisch begründeten Ausnahmefällen möglich.

Schlagworte

BUNDESGERICHTSHOF DOKUMENTATION RECHTSPRECHUNG DOKUMENTATIONSPFLICHT PFLEGEPERSONAL PFLEGE KOMMUNIKATION ÄRZTE ZWANG ES KOPF PATIENTEN LOGIK PRAXIS ÄRZTINNEN GEDÄCHTNISSTÜTZEN