CareLit Fachartikel
Erstattung der Kosten für ein HilfsmittelSGB V§2 II, §33 I, IV
Neue Zeitschrift für Sozialrecht, Frankfurt · 2005 · Heft 4 · S. 207 bis 210
Dokument
85152
CareLit-ID
Jahr
2005
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
1. Ein Fall des § 13 III SGB V liegt nicht vor, wenn ein Hilfsmittel (hier: CPM-Bewegungsschiene) als Sachleistung von einem Vertragsarzt verordnet wurde und sich die Kran kenkasse gegenüber dem Versicherten weigert, die Kosten zu übernehmen. 2. Unter bestimmten Voraussetzungen hat dann der Versicherte einen Anspruch auf Freistellung auch von bisher noch nicht geltend gemachten Zahlungsbegehren des Hilfs mittellieferanten. SG Braunschweig, Urt. v. 21. 4. 2004- S 6 KR 130/01
Schlagworte
KRANKENKASSE
PFLEGEHILFSMITTEL
KRANKENVERSICHERUNG
URTEIL
THERAPIE
KOSTENERSTATTUNG
Kosten
Liegt
Hilfsmittel
Cpm-Bewegungsschiene
Sachleistung
Einem
Vertragsarzt
Verordnet
Wurde
Kenkasse