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Ein Apotheker, der über eine Genehmigung zur Versorgung eines oder mehrerer Krankenhäuser mit Arzneimitteln verfügt, handelt nichtwettbewerbswidrig, wenn er Justizvollzugsanstalte…
Apotheke & Recht, Frankfurt · 2005 · Heft 4 · S. 55 bis 58
Dokument
85406
CareLit-ID
Jahr
2005
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Im vorgestellten Urteil des BGH vom 22. April 2004 betreibt der Beklagte eine öffentliche Apotheke und versorgt Krankenhäuser mit Arzneimitteln. Außerdem beliefert er Justizvollzugsanstalten in verschiedenen Bundesländern mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln. Die Klägerin ist die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Sie hat die Ansicht vertreten, der Beklagte habe gegen das Versandverbot für Arzneimittel sowie gegen das Verbot Klinikpackungen weiterzugeben ,verstoßen und habe damit zugleich wettbewerbswidrig gehandelt.
Schlagworte
ARZNEIMITTEL
APOTHEKE
BUNDESGERICHTSHOF
KRANKENHAUS
INFORMATION
KRANKENHÄUSER
NOTFÄLLE
APOTHEKEN
ES
APOTHEKER
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VERHALTEN
PATIENTEN
ÄRZTE
BERATUNG
APOTHEKENWESEN