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Ein Apotheker, der über eine Genehmigung zur Versorgung eines oder mehrerer Krankenhäuser mit Arzneimitteln verfügt, handelt nichtwettbewerbswidrig, wenn er Justizvollzugsanstalte…

Apotheke & Recht, Frankfurt · 2005 · Heft 4 · S. 55 bis 58

Dokument
85406
CareLit-ID
Jahr
2005
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Apotheke & Recht, Frankfurt
Autor:innen
Ausgabe
Heft 4 / 2005
Jahrgang 8
Seiten
55 bis 58
Erschienen: 2005-04-01 00:00:00
ISSN
1434-7970
DOI

Zusammenfassung

Im vorgestellten Urteil des BGH vom 22. April 2004 betreibt der Beklagte eine öffentliche Apotheke und versorgt Krankenhäuser mit Arzneimitteln. Außerdem beliefert er Justizvollzugsanstalten in verschiedenen Bundesländern mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln. Die Klägerin ist die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Sie hat die Ansicht vertreten, der Beklagte habe gegen das Versandverbot für Arzneimittel sowie gegen das Verbot Klinikpackungen weiterzugeben ,verstoßen und habe damit zugleich wettbewerbswidrig gehandelt.

Schlagworte

ARZNEIMITTEL APOTHEKE BUNDESGERICHTSHOF KRANKENHAUS INFORMATION KRANKENHÄUSER NOTFÄLLE APOTHEKEN ES APOTHEKER PERSONEN VERHALTEN PATIENTEN ÄRZTE BERATUNG APOTHEKENWESEN