Rechtsprechung
Hauser, A. · Das Krankenhaus, Berlin · 2005 · Heft 4 · S. 338 bis 340;
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Eine Verletzung der Pflicht des behandelnden Arztes zur therapeutischen Aufklärung (Sicherungsaufklärung), die als grober Behandlungsfehler zu werten ist, führt regelmäßig zu einer Umkehr der objektiven Beweislast für den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Behandlungsfehler und dem Gesundheitsschaden, wenn sie geeignet ist, den eingetretenen Schaden zu verursachen; eine Wahrscheinlichkeit für ein Ergebnis einer Kontrolluntersuchung ist in einem solchen Fall nicht erforderlich (Fortführung von BGH, Urteil vom 27. April 2004 - VIZR 34/03 - VersR 2004,909, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).