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Rechtsprechung

Hauser, A. · Das Krankenhaus, Berlin · 2005 · Heft 4 · S. 338 bis 340;

Dokument
85547
CareLit-ID
Jahr
2005
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Das Krankenhaus, Berlin
Autor:innen
Hauser, A.
Ausgabe
Heft 4 / 2005
Jahrgang 97
Seiten
338 bis 340;
Erschienen: 2005-04-01 00:00:00
ISSN
0340-3602
DOI

Zusammenfassung

Eine Verletzung der Pflicht des behandelnden Arztes zur therapeutischen Aufklärung (Sicherungsaufklärung), die als grober Behandlungsfehler zu werten ist, führt regelmäßig zu einer Umkehr der objektiven Beweislast für den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Behandlungsfehler und dem Gesundheitsschaden, wenn sie geeignet ist, den eingetretenen Schaden zu verursachen; eine Wahrscheinlichkeit für ein Ergebnis einer Kontrolluntersuchung ist in einem solchen Fall nicht erforderlich (Fortführung von BGH, Urteil vom 27. April 2004 - VIZR 34/03 - VersR 2004,909, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

Schlagworte

AUFKLAERUNGSPFLICHT RECHTSPRECHUNG BEHANDLUNGSFEHLER WAHRSCHEINLICHKEIT AUGE PUPILLE NETZHAUTABLÖSUNG ES THERAPIE RISIKO PATIENTEN BERATUNG VERHALTEN GESUNDHEIT THROMBOSE NOTFALLBEHANDLUNG