CareLit Fachartikel

Zur Werbung bei ärztlichen Dienstleistungen

Der Arzt/Zahnarzt und sein Recht, Frankfurt · 2005 · Heft 5 · S. 73 bis 75

Dokument
86206
CareLit-ID
Jahr
2005
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Der Arzt/Zahnarzt und sein Recht, Frankfurt
Autor:innen
Ausgabe
Heft 5 / 2005
Jahrgang 17
Seiten
73 bis 75
Erschienen: 2005-05-01 00:00:00
ISSN
1612-3557
DOI

Zusammenfassung

Der Kläger, ein Arzt, erhebt gegen die Beklagten, die ein Seniorenwohnheim betreiben, Unterlassungsansprüche wegen der Verwendung der Bezeichnung „Villa Vitalis“. Er argumentiert, dass die Kennzeichnungen verwechslungsfähig seien und die Beklagten seine Marke verletzen. Das Gericht weist die Klage jedoch ab, da der Kläger nicht nachweisen konnte, dass er die Marke rechtserhaltend benutzt hat. Die Verwendung der Marke auf Briefbögen und am Gebäude wird nicht als markenmäßige Nutzung für ärztliche Dienstleistungen anerkannt. Zudem wird die Werbung als unsachlich und standeswidrig eingestuft,

Schlagworte

AERZTLICHE VERSORGUNG WERBUNG HÖHE GEMEINSCHAFTSPRAXIS ES LEISTUNG NAMEN KRANKENPFLEGE ÄRZTE MEDIZIN NAHRUNGSERGÄNZUNGSMITTEL UNTERLAGEN LEBEN Der Arzt/Zahnarzt und sein Recht Frankfurt