Zur Werbung bei ärztlichen Dienstleistungen
Der Arzt/Zahnarzt und sein Recht, Frankfurt · 2005 · Heft 5 · S. 73 bis 75
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Der Kläger, ein Arzt, erhebt gegen die Beklagten, die ein Seniorenwohnheim betreiben, Unterlassungsansprüche wegen der Verwendung der Bezeichnung „Villa Vitalis“. Er argumentiert, dass die Kennzeichnungen verwechslungsfähig seien und die Beklagten seine Marke verletzen. Das Gericht weist die Klage jedoch ab, da der Kläger nicht nachweisen konnte, dass er die Marke rechtserhaltend benutzt hat. Die Verwendung der Marke auf Briefbögen und am Gebäude wird nicht als markenmäßige Nutzung für ärztliche Dienstleistungen anerkannt. Zudem wird die Werbung als unsachlich und standeswidrig eingestuft,