CareLit Fachartikel

Zur gerichtlichen Haftung in Betreuungssachen

Meier, S. · BtPrax, Betreuungsrechtliche Praxis · 2005 · Heft 8 · S. 131 bis 135

Dokument
86616
CareLit-ID
Jahr
2005
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
BtPrax, Betreuungsrechtliche Praxis
Autor:innen
Meier, S.
Ausgabe
Heft 8 / 2005
Jahrgang 14
Seiten
131 bis 135
Erschienen: 2005-08-10 00:00:00
ISSN
0942-2390
DOI

Zusammenfassung

Die mögliche gerichtliche Haftung in Betreuungssachen ist in § 839 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verortet, in dem es heißt: Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag. (§ 839 Abs. 1 BGB)

Schlagworte

FAHRLAESSIGKEIT BERLIN SCHADENSERSATZ RECHTSPRECHUNG ES LITERATUR VERHALTEN HÖHE NAMEN DIAGNOSTIK WAHRNEHMUNG AUFSCHUB GESUNDHEIT WOHNUNG MENSCHEN REALITÄTSPRÜFUNG