CareLit Fachartikel
Zur gerichtlichen Haftung in Betreuungssachen
Meier, S. · BtPrax, Betreuungsrechtliche Praxis · 2005 · Heft 8 · S. 131 bis 135
Dokument
86616
CareLit-ID
Jahr
2005
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Die mögliche gerichtliche Haftung in Betreuungssachen ist in § 839 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verortet, in dem es heißt: Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag. (§ 839 Abs. 1 BGB)
Schlagworte
FAHRLAESSIGKEIT
Dritten
Haftung
Betreuungssachen
Mögliche
Gerichtliche
Bürgerliches
Gesetzbuch
Verortet
Heißt
Verletzt
Beamter
Vorsätzlich
BtPrax
Betreuungsrechtliche Praxis