CareLit Fachartikel
Patientenverfügung geht vor Gewissen
Schell, W. · Heilberufe · 2005 · Heft 9 · S. 46 bis 46
Dokument
87121
CareLit-ID
Jahr
2005
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Wenn ein Mensch für den Fall der Nichteinwilligungsfähigkeit Vorsorge trifft und eine Patientenverfügung verfasst hat, muss seinem Selbstbestimmungsrecht Vorrang vor Überlegungen Dritter eingeräumt werden. Lebenserhaltende Zwangsbehandlungen, Wie z. B. eine künstliche Ernährung, sind daher eindeutig unzulässig.
Schlagworte
HEIMTRAEGER
Patientenverfügung
Mensch
Nichteinwilligungsfähigkeit
Vorsorge
Trifft
Verfasst
Seinem
Selbstbestimmungsrecht
Vorrang
Überlegungen
Dritter
Eingeräumt
Heilberufe