CareLit Fachartikel
Pflanzenbestandteile in Lebensmitteln
Pharma Recht, Frankfurt · 2005 · Heft 1 · S. 442 bis 444
Dokument
87682
CareLit-ID
Jahr
2005
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Im vorgestellten Fall ist der Antragsteller ein Verein zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs in Deutschland. Die Antragsgegnerin ist ein Pharmaunternehmen, das unter der Bezeichnung „X“ ein Produkt mit einem Extrakt der Rhodiola rosea-Pflanze als Nahrungsergänungsmittel in den Verkehr bringt. Die Antragsgegnerin bewirbt dieses Produkt u.a. mit der Aussage: „Für geistige Agilität“. Der Antragsteller beantragt ein Verbot das Produkt „X“ ohne Zulassung als Arzneimittel in den Verkehr zu bringen, oder ein Verbot das Produkt „X“ mit der Zutat Rhodiola rosea in den Verkehr zu bringen.
Schlagworte
ARZNEIMITTEL
PFLANZE
NAHRUNGSERGAENZUNG
NAHRUNGSMITTEL
ERLASS
BEWERBUNG
PFLANZEN
PRAXIS
ROLLE
RISIKO
WERBUNG
RECHTSPRECHUNG
MAGNESIUM
NAHRUNGSERGÄNZUNGSMITTEL
RHODIOLA
ZULASSUNG