CareLit Fachartikel

Pflanzenbestandteile in Lebensmitteln

Pharma Recht, Frankfurt · 2005 · Heft 1 · S. 442 bis 444

Dokument
87682
CareLit-ID
Jahr
2005
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Pharma Recht, Frankfurt
Autor:innen
Ausgabe
Heft 1 / 2005
Jahrgang 27
Seiten
442 bis 444
Erschienen: 2005-10-01 00:00:00
ISSN
0172-6617
DOI

Zusammenfassung

Im vorgestellten Fall ist der Antragsteller ein Verein zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs in Deutschland. Die Antragsgegnerin ist ein Pharmaunternehmen, das unter der Bezeichnung „X“ ein Produkt mit einem Extrakt der Rhodiola rosea-Pflanze als Nahrungsergänungsmittel in den Verkehr bringt. Die Antragsgegnerin bewirbt dieses Produkt u.a. mit der Aussage: „Für geistige Agilität“. Der Antragsteller beantragt ein Verbot das Produkt „X“ ohne Zulassung als Arzneimittel in den Verkehr zu bringen, oder ein Verbot das Produkt „X“ mit der Zutat Rhodiola rosea in den Verkehr zu bringen.

Schlagworte

ARZNEIMITTEL PFLANZE NAHRUNGSERGAENZUNG NAHRUNGSMITTEL ERLASS BEWERBUNG PFLANZEN PRAXIS ROLLE RISIKO WERBUNG RECHTSPRECHUNG MAGNESIUM NAHRUNGSERGÄNZUNGSMITTEL RHODIOLA ZULASSUNG