CareLit Fachartikel
Werbung für Magnettherapie
Pharma Recht, Frankfurt · 2005 · Heft 11 · S. 471 bis 473
Dokument
88492
CareLit-ID
Jahr
2005
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Im vorgestellten Fall werden besonders einige Passagen der Werbung des Antragsgegners im Internet beanstandet, die den Eindruck erwecken, dass der Schmuck auf natürliche Weise „therapeutisch“ wirke, nämlich das Wohlbefinden verbessere und gesundheitsfördernd sei, wenn man ihn dauernd trage. Das OLG Hamm stellt in seinem Beschluss vom 14. Juli 2005 fest, die Werbung mit Magnettherapie für Schmuckstücke sei unzulässig, weil damit eine heilende Wirkung suggeriert werde, die nicht nachweisbar sei.
Schlagworte
WIRKUNG
URTEIL
MARKETING
MAGNETFELDTHERAPIE
GESETZ
BEOBACHTUNGSSTUDIE
ES
KOPF
NAMEN
WERBUNG
MENSCHEN
MAGNETE
JAPAN
GESUNDHEIT
WERTSCHÄTZUNG
BEVÖLKERUNG