Haftung des Krankenhausträgers beim ambulanten Operieren
Hauser, A. · Das Krankenhaus, Berlin · 2006 · Heft 9 · S. 770 bis 772
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Auch nach In-Kraft-Treten des Gesundheitsstrukturgesetzes vom 21. Dezember 1992 ist Vertragspartner eines Kassenpatienten, der in einer Krankenhausambulanz behandelt wird, grundsätzlich der zur vertragsärztlichen Versorgung ermächtigte Krankenhausarzt. Werden in den Räumlichkeiten des Krankenhauses durch angestellte Ärzte des Krankenhausträgers ambulante Operationen durchgeführt, ohne dass die behandelnden Ärzte oder der die Ambulanz betreibende Chefarzt zur vertragsärztlichen Versorgung ermächtigt sind, haftet grundsätzlich der Krankenhausträger. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2005 - Az.: VI ZR 180/04 -.