CareLit Fachartikel
Kündigungsrecht
Hohage, R.; Prieß, T. · Altenheim, Hannover · 2007 · Heft 3 · S. 71 bis 71
Dokument
97078
CareLit-ID
Jahr
2007
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Bundesarbeitsgericht (BAG), Urteil vom 7. 12. 2006, Az.: 2 AZR 182/06 Das Präventionsverfahren gem. § 84 5GB IX, das bei Schwierigkeiten im Arbeitsverhältnis mit Beschäftigten durchgeführt werden soll, ist keine formelle Wirksamkeitsvoraussetzung für Kündigungen gegenüber schwerbehinderten Arbeitnehmern. Die Nichtdurchführung des Verfahrens kann allerdings bei der Bewertung des Kündigungsgrunds zu Lasten des Arbeitgebers berücksichtigt werden, soweit das Präventionsverfahren geeignet gewesen wäre, die im Arbeitsverhältnis auftretenden Schwierigkeiten zu beseitigen.
Schlagworte
KUENDIGUNG
KRANKHEIT
ARBEITSUNFAEHIGKEIT
BEHINDERUNG
URTEIL
BERATER
ARBEITSVERHÄLTNIS
PROGNOSE
FEHLZEITEN
MENSCHEN
ARBEITSPLATZ
Altenheim
Hannover