CareLit Fachartikel

Kündigungsrecht

Hohage, R.; Prieß, T. · Altenheim, Hannover · 2007 · Heft 3 · S. 71 bis 71

Dokument
97078
CareLit-ID
Jahr
2007
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Altenheim, Hannover
Autor:innen
Hohage, R.; Prieß, T.
Ausgabe
Heft 3 / 2007
Jahrgang 46
Seiten
71 bis 71
Erschienen: 2007-03-01 00:00:00
ISSN
0002-6573
DOI

Zusammenfassung

Bundesarbeitsgericht (BAG), Urteil vom 7. 12. 2006, Az.: 2 AZR 182/06 Das Präventionsverfahren gem. § 84 5GB IX, das bei Schwierigkeiten im Arbeitsverhältnis mit Beschäftigten durchgeführt werden soll, ist keine formelle Wirksamkeitsvoraussetzung für Kündigungen gegenüber schwerbehinderten Arbeitnehmern. Die Nichtdurchführung des Verfahrens kann allerdings bei der Bewertung des Kündigungsgrunds zu Lasten des Arbeitgebers berücksichtigt werden, soweit das Präventionsverfahren geeignet gewesen wäre, die im Arbeitsverhältnis auftretenden Schwierigkeiten zu beseitigen.

Schlagworte

KUENDIGUNG KRANKHEIT ARBEITSUNFAEHIGKEIT BEHINDERUNG URTEIL BERATER ARBEITSVERHÄLTNIS PROGNOSE FEHLZEITEN MENSCHEN ARBEITSPLATZ Altenheim Hannover