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Nichtbenutzendürfen einer Marke aufgrund Werbeverbots
Lebensmittel und Recht, Frankfurt · 2007 · Heft 4 · S. 31 bis 40
Dokument
97795
CareLit-ID
Jahr
2007
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Vorgestellt werden die Gründe eines Beschlusses des BGH vom 28. September 2006. In den Leitsätzen heißt es, zwischen der Ware „Zigarren“ und der Dienstleistung „Verpflegung“ bestehe keine Ähnlichkeit der Ware und der Dienstleistungen i,.S. von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG. Ein berechtigter Grund für die Nichtbenutzung einer Marke i.S. von § 26 Abs. 1 MarkenG könne sich aus einem für einen vorübergehenden Zeitraum geltenden Werbeverbot für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen ergeben.
Schlagworte
BUNDESGERICHTSHOF
RECHTSPRECHUNG
RICHTLINIE
VERBOT
IDENTITAET
MARKETING
ZULASSUNG
GEWEBE
RECHTSANWÄLTE
LEGIERUNGEN
WERBUNG
ZEIT
DEUTSCHLAND
ES
BEURTEILUNG
QUALITÄTSKONTROLLE