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Abfindungsklauseln im Berufsausübungsgemeinschaftsvertrag

Weimer , T.; Grönegräs, K. · Arzt Zahnarzt Recht, Baden-Baden · 2007 · Heft 3 · S. 29 bis 30

Dokument
98326
CareLit-ID
Jahr
2007
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Arzt Zahnarzt Recht, Baden-Baden
Autor:innen
Weimer , T.; Grönegräs, K.
Ausgabe
Heft 3 / 2007
Jahrgang 19
Seiten
29 bis 30
Erschienen: 2007-03-01 00:00:00
ISSN
1864-354X
DOI

Zusammenfassung

Scheidet ein Gesellschafter aus einer Gesellschaft aus, ohne dass ein neuer Partner eintritt, wächst der Anteil des ausscheidenden Gesellschafters den verbleibenden Partnern im Verhältnis ihrer Beteiligung zu. Diese müssen gemäß § 738 Abs. 1 S. 2 BGB dem Ausscheidenden die Gegenstände, die dieser der Gesellschaft zur Benutzung überlassen hat, zurückgeben, ihn von gemeinschaftlichen Schulden befreien und ihm den Anteil an dem Wert der fortgeführten Gesellschaft auszahlen.

Schlagworte

SCHLESWIG-HOLSTEIN VEREINBARUNG BUNDESGERICHTSHOF RECHT RECHTSMISSBRAUCH RECHTSPRECHUNG VORSCHRIFTEN BERLIN SICHERHEIT PRAXIS GEMEINSCHAFTSPRAXIS ZULASSUNG ES PATIENTEN Arzt Zahnarzt Recht Baden-Baden