CareLit Fachartikel
Abfindungsklauseln im Berufsausübungsgemeinschaftsvertrag
Weimer , T.; Grönegräs, K. · Arzt Zahnarzt Recht, Baden-Baden · 2007 · Heft 3 · S. 29 bis 30
Dokument
98326
CareLit-ID
Jahr
2007
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Scheidet ein Gesellschafter aus einer Gesellschaft aus, ohne dass ein neuer Partner eintritt, wächst der Anteil des ausscheidenden Gesellschafters den verbleibenden Partnern im Verhältnis ihrer Beteiligung zu. Diese müssen gemäß § 738 Abs. 1 S. 2 BGB dem Ausscheidenden die Gegenstände, die dieser der Gesellschaft zur Benutzung überlassen hat, zurückgeben, ihn von gemeinschaftlichen Schulden befreien und ihm den Anteil an dem Wert der fortgeführten Gesellschaft auszahlen.
Schlagworte
SCHLESWIG-HOLSTEIN
VEREINBARUNG
BUNDESGERICHTSHOF
RECHT
RECHTSMISSBRAUCH
RECHTSPRECHUNG
VORSCHRIFTEN
BERLIN
SICHERHEIT
PRAXIS
GEMEINSCHAFTSPRAXIS
ZULASSUNG
ES
PATIENTEN
Arzt Zahnarzt Recht
Baden-Baden