Veränderungsrate in der Konvergenzphase
Seiler, C. · führen und wirtschaften im Krankenhaus, Melsungen · 2007 · Heft 8 · S. 428 bis 430
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Die Veränderungsrate nach §71 Absatz 2 und 3 SGB V war nach altem Recht eine zentrale Größe der Budgetverhandlungen, im 1. Fallpauschalenänderungsge-setz (FPÄndG) fand sie jedoch keine Berücksichtigung. Dies wurde durch die Verlängerung der Konvergenzphase auf fünf Jahre problematisch. Deshalb fügte der Gesetzgeber die Grundlohnrate als reinen Veränderungstatbestand - nicht als Obergrenze - ein. Einen wie auch immer gearteten Ermessensspielraum der Schiedsstellen gibt es nicht. Krankenhäuser sind gut beraten, gegen ablehnende Schiedssprüche rechtlich vorzugehen.