CareLit Fachartikel

Veränderungsrate in der Konvergenzphase

Seiler, C. · führen und wirtschaften im Krankenhaus, Melsungen · 2007 · Heft 8 · S. 428 bis 430

Dokument
98742
CareLit-ID
Jahr
2007
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
führen und wirtschaften im Krankenhaus, Melsungen
Autor:innen
Seiler, C.
Ausgabe
Heft 8 / 2007
Jahrgang 24
Seiten
428 bis 430
Erschienen: 2007-08-01 00:00:00
ISSN
0175-4548
DOI

Zusammenfassung

Die Veränderungsrate nach §71 Absatz 2 und 3 SGB V war nach altem Recht eine zentrale Größe der Budgetverhandlungen, im 1. Fallpauschalenänderungsge-setz (FPÄndG) fand sie jedoch keine Berücksichtigung. Dies wurde durch die Verlängerung der Konvergenzphase auf fünf Jahre problematisch. Deshalb fügte der Gesetzgeber die Grundlohnrate als reinen Veränderungstatbestand - nicht als Obergrenze - ein. Einen wie auch immer gearteten Ermessensspielraum der Schiedsstellen gibt es nicht. Krankenhäuser sind gut beraten, gegen ablehnende Schiedssprüche rechtlich vorzugehen.

Schlagworte

DRG SCHIEDSSTELLE BERLIN ENTSCHEIDUNG GESETZ RECHT URTEIL KRANKENHÄUSER ES GESUNDHEIT SCHREIBEN ARBEIT HÖHE INSTANDHALTUNG EINKOMMEN VERSTÄNDNIS