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Personalvertretung und Rechtsanwalt-wer trägt die Kosten?

Schulz, C.; Faber, B. · Die Personalvertretung, Berlin · 2007 · Heft 6 · S. 245 bis 251

Dokument
99225
CareLit-ID
Jahr
2007
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Die Personalvertretung, Berlin
Autor:innen
Schulz, C.; Faber, B.
Ausgabe
Heft 6 / 2007
Jahrgang 50
Seiten
245 bis 251
Erschienen: 2007-06-01 00:00:00
ISSN
0476-3475
DOI

Zusammenfassung

Die Personalratstätigkeit kann immer wieder damit verbunden sein, sich mit teils schwierigen Rechtsfragen auseinandersetzen zu müssen. Folglich stellt sich dann häufig die Frage, ob ein Rechtsanwalt eingeschaltet werden soll und wer dann für die entstandenen Kosten aufkommen muss. In § 44 f 1 BPersVG1 heißt es ganz allgemein dazu nur: Die durch die Tätigkeit des Personalrats entstandenen Kosten trägt die Dienststelle. Eine inhaltlich identische Regelung findet sich in Art. 44 I 1 BayPVG2, der die Rahmenvorschrift des § 100 III BPersVG ausfüllt.

Schlagworte

PERSONALVERTRETUNG ENTSCHEIDUNG PERSONALRAT KOSTEN BERATUNG WAHRNEHMUNG FAMILIE BEURTEILUNG GEWALT ROLLE VERHALTEN GANG ES RECHTSANWÄLTE HÖHE GEWERKSCHAFTEN