CareLit Fachartikel
Personalvertretung und Rechtsanwalt-wer trägt die Kosten?
Schulz, C.; Faber, B. · Die Personalvertretung, Berlin · 2007 · Heft 6 · S. 245 bis 251
Dokument
99225
CareLit-ID
Jahr
2007
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Die Personalratstätigkeit kann immer wieder damit verbunden sein, sich mit teils schwierigen Rechtsfragen auseinandersetzen zu müssen. Folglich stellt sich dann häufig die Frage, ob ein Rechtsanwalt eingeschaltet werden soll und wer dann für die entstandenen Kosten aufkommen muss. In § 44 f 1 BPersVG1 heißt es ganz allgemein dazu nur: Die durch die Tätigkeit des Personalrats entstandenen Kosten trägt die Dienststelle. Eine inhaltlich identische Regelung findet sich in Art. 44 I 1 BayPVG2, der die Rahmenvorschrift des § 100 III BPersVG ausfüllt.
Schlagworte
PERSONALVERTRETUNG
ENTSCHEIDUNG
PERSONALRAT
KOSTEN
BERATUNG
WAHRNEHMUNG
FAMILIE
BEURTEILUNG
GEWALT
ROLLE
VERHALTEN
GANG
ES
RECHTSANWÄLTE
HÖHE
GEWERKSCHAFTEN