CareLit Fachartikel

Versandapotheken dürfen nicht von Krankenkassen beworben werden

Apotheken Recht, Baden-Baden · 2007 · Heft 4 · S. 104 bis 112

Dokument
99776
CareLit-ID
Jahr
2007
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Apotheken Recht, Baden-Baden
Autor:innen
Ausgabe
Heft 4 / 2007
Jahrgang 10
Seiten
104 bis 112
Erschienen: 2007-04-01 00:00:00
ISSN
1434-7970
DOI

Zusammenfassung

Die von der Krankenkasse AOK Hessen betriebene offensive Werbung für Versandapotheken ist rechtswidrig. Solche Werbeaktionen stellten einen Verstoß gegen den zwischen Krankenkassen und Apothekerverband geschlossenen Arzneiliefer-Vertrag dar, in dem eine Be einflussung der Versicherten zugunsten bestimmter Apotheken untersagt sei. Nach § 8 Abs. 1 des ALV dürfen die Versicherten oder Vertragsärzte weder von den Apotheken zu Lasten der Krankenkassen noch von den Krankenkassen zugunsten bestimmter Apotheken/Lieferanten beeinflusst werden.

Schlagworte

KRANKENVERSICHERUNG ARZNEIMITTELVERSORGUNG INFORMATION HESSEN ARZNEIMITTEL KRANKENKASSE APOTHEKEN VERHALTEN BERUFSAUSÜBUNG WAHRNEHMUNG APOTHEKER VERTRÄGE SCHREIBEN ZULASSUNG PATIENTEN KRANKENBEHANDLUNG