CareLit Fachartikel
Versandapotheken dürfen nicht von Krankenkassen beworben werden
Apotheken Recht, Baden-Baden · 2007 · Heft 4 · S. 104 bis 112
Dokument
99776
CareLit-ID
Jahr
2007
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Die von der Krankenkasse AOK Hessen betriebene offensive Werbung für Versandapotheken ist rechtswidrig. Solche Werbeaktionen stellten einen Verstoß gegen den zwischen Krankenkassen und Apothekerverband geschlossenen Arzneiliefer-Vertrag dar, in dem eine Be einflussung der Versicherten zugunsten bestimmter Apotheken untersagt sei. Nach § 8 Abs. 1 des ALV dürfen die Versicherten oder Vertragsärzte weder von den Apotheken zu Lasten der Krankenkassen noch von den Krankenkassen zugunsten bestimmter Apotheken/Lieferanten beeinflusst werden.
Schlagworte
KRANKENVERSICHERUNG
ARZNEIMITTELVERSORGUNG
INFORMATION
HESSEN
ARZNEIMITTEL
KRANKENKASSE
APOTHEKEN
VERHALTEN
BERUFSAUSÜBUNG
WAHRNEHMUNG
APOTHEKER
VERTRÄGE
SCHREIBEN
ZULASSUNG
PATIENTEN
KRANKENBEHANDLUNG