CareLit Fachartikel

Altenpfleger darf sich vorläufig weiter Altenpfleger nennen

Roßbruch, R. · PflegeRecht, Neuwied · 2007 · Heft 1 · S. 501 bis 506

Dokument
100178
CareLit-ID
Jahr
2007
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
PflegeRecht, Neuwied
Autor:innen
Roßbruch, R.
Ausgabe
Heft 1 / 2007
Jahrgang 11
Seiten
501 bis 506
Erschienen: 2007-10-01 00:00:00
ISSN
1433-7231
DOI

Zusammenfassung

Der Widerruf der Erlaubnis zum Führen von gesetzlich geschützten Berufsbezeichnungen ist auch in der Pflege immer wieder Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung. Dabei übersehen die bescheidenden Behörden bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht selten, dass schon die Anordnung der sofortigen Vollziehung selbst einen Eingriff in die grundrechtlich geschützte Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) darstellt und somit strenge Anforderungen zu erfüllen hat.

Schlagworte

ALTENPFLEGER ENTSCHEIDUNG HEIMBEWOHNER LEBEN TAETIGKEIT RECHTSPRECHUNG PflegeRecht Neuwied