CareLit Fachartikel
Altenpfleger darf sich vorläufig weiter Altenpfleger nennen
Roßbruch, R. · PflegeRecht, Neuwied · 2007 · Heft 1 · S. 501 bis 506
Dokument
100178
CareLit-ID
Jahr
2007
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Der Widerruf der Erlaubnis zum Führen von gesetzlich geschützten Berufsbezeichnungen ist auch in der Pflege immer wieder Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung. Dabei übersehen die bescheidenden Behörden bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht selten, dass schon die Anordnung der sofortigen Vollziehung selbst einen Eingriff in die grundrechtlich geschützte Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) darstellt und somit strenge Anforderungen zu erfüllen hat.
Schlagworte
ALTENPFLEGER
ENTSCHEIDUNG
HEIMBEWOHNER
LEBEN
TAETIGKEIT
RECHTSPRECHUNG
PflegeRecht
Neuwied