Begründung statt Honorarvereinbarung? – Urteil des LG Hannover vom 17. 2. 1988
Angela Hollmann · DMW - Deutsche Medizinische Wochenschrift · 1988 · Heft 44 · S. 1734-1735
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Zusammenfassung Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) (1) setzt einen Gebührenrahmen und innerhalb dieses Rahmens einen sogenannten Schwellenwert. Überschreitet der Arzt in der Rechnung diesen sogenannten Schwellenwert, so hat er hierfür eine Begründung nach den Kriterien des § 5 GOÄ zu geben. Diese Kriterien sind abschließend aufgeführt. Es handelt sich um besondere Schwierigkeit der Leistung, besondere Umstände bei der Leistungserbringung oder besonderen Zeitaufwand. Besondere örtliche Verhältnisse sind als Kriterium durch die Änderung der GOÄ ab 1. 7. 1988 gestrichen. Solche Kriterien müssen im Einzelfall gegeb…