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Arzneimittelregreß nur bei Verschulden auf Seiten des Arztes
Ortrun Lampe · DMW - Deutsche Medizinische Wochenschrift · 1988 · Heft 48 · S. 1898-1899
Dokument
1003028
CareLit-ID
Jahr
1988
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
ja
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Zusammenfassung In seinem rechtskräftigen Urteil vom 22. 6. 1988 (Az: la Ka 6/87) hat das Sozialgericht Mainz in bemerkenswert deutlicher Weise hervorgehoben, daß ein Verordnungsregreß nur dann zulässig ist, wenn der Arzt ein bestimmtes Mittel, das kein Arznei- oder Heilmittel im Sinne des § 182 Abs. 1 Nr. 1RVO ist, schuldhaft, das heißt unter Außerachtlassung der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht verordnet.
Schlagworte
Zusammenfassung
Seinem
Rechtskräftigen
Urteil
Sozialgericht
Mainz
Bemerkenswert
Deutlicher
Weise
Hervorgehoben
Verordnungsregreß
Zulässig
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