Integrierte Versorgung für stationäre Pflegeeinrichtungen
Böhme, H.; Heuzeroth , V. · Pflege- & Krankenhausrecht, Melsungen · 2007 · Heft 9 · S. 63 bis 68
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Einrichtungen der Pflegeversicherung sind künftig gleichberechtigte Teilnehmer an der Integrierten Versorgung, §§ 140 b Absatz 1 Nr. 5 SGB V, 92 b SGB XI. Der neue § 92 b SGB XI führt die Integrierte Versorgung auch in die Pflegeversicherung ein. Damit soll also die Integrierte Versorgung möglich sein -sowohl zwischen Leistungserbringern nach dem SGBV (Ärzte, Krankenhäuser, Reha, Hospize und am bulante Dienste) und nach dem SGB XI (ambulante Dienste, teilstationäre und vollstationäre Pflegeeinrich tungen) -als auch zwischen Leistungserbringern nach SGB XI. Die Finanzierungstöpfe nach SGB V und SGB XI bleiben abe…