Zumutbarkeit operativer Eingriffe und Mitwirkungspflichten in verschiedenen Versicherungsbereichen und im sozialen Entschädigungsrecht
H. Thomann · Klinische Monatsblätter für Augenheilkunde · 1986 · Heft 03 · S. 251-255
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Zusammenfassung Nach dem I. Sozialgesetzbuch (SGB I) muß sich ein Empfänger von Sozialleistungen einer Heilbehandlung unterziehen, wenn hierdurch eine Besserung seines Zustandes erreicht oder eine Verschlechterung verhindert werden kann (§ 63 SGB I). Unter bestimmten Voraussetzungen können bei fehlender Mitwirkung Leistungen ganz oder teilweise versagt oder entzogen werden (§ 66 SGB I). Dieses Rahmengesetz entspricht dem Zivilrecht, das im Bereich der privaten Haftpflicht bei verweigerter zumutbarer Heilbehandlung ein Mitverschulden erkennen kann (§ 157, § 242 u. § 254 BGB). In der privaten Unfallversicherung is…