Ist die Altersgrenze von 68 Jahren in § 95 SGB V noch verfassungsgemäß?
Kazemi, R.; Leopold, A. · Arzt Zahnarzt Recht, Baden-Baden · 2007 · Heft 1 · S. 118 bis 122
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Gemäß § 95 Abs. 7 S. 3 SGB V endet die Zulassung als Vertragsarzt am Ende des Kalendervierteljahres, in dem der Vertragsarzt sein 68. Lebensjahr vollendet. Diese Regelung sieht sich seit ihrer Einführung heftiger Kritik ausgesetzt und war auch schon mehrfach Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen. Vom BVerfG gebilligt, war ein Angehen gegen die Vorschrift jedoch bislang nie von Erfolg gekrönt. Dies könnte sich mit Inkrafttreten des GKV-WSG sowie des VÄndG zugunsten der zwangspensionisierten Ärzte ändern, sieht das Gesetzespaket doch Ausnahmen von der starren Altersgrenze vor. Auch das Verbot der Diskrimin…