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Die KV entscheidet nicht mit

Möller, R. · Krankenhaus Umschau, Kulmbach · 2007 · Heft 12 · S. 1210 bis 1213

Dokument
101108
CareLit-ID
Jahr
2007
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Krankenhaus Umschau, Kulmbach
Autor:innen
Möller, R.
Ausgabe
Heft 12 / 2007
Jahrgang 76
Seiten
1210 bis 1213
Erschienen: 2007-12-01 00:00:00
ISSN
0023-4508
DOI

Zusammenfassung

Der §116 b SGB V wurde mit dem GKV-WSG neu gefasst. Entscheidende Tatbestandsmerkmale wurden weich formuliert und enthalten dadurch Streitpotenzial. Insbesondere das Merkmal der Berücksichtigung der vertragsärztlichen Versorgungssituation ist hier offenbar relevant. Sie bedeute, so die Ansicht des Autors, dass die Planungsbehörde regelhaft die zuständige Kassenärztliche Vereinigung (KV) einbeziehen soll, um sich über die Versorgungssituation zu informieren, an deren Einschätzung aber nicht gebunden ist. Die KVen haben kein Mitentscheidungsrecht.

Schlagworte

KASSENAERZTLICHE VEREINIGUNG BEDARFSPLANUNG NORM WETTBEWERB ENTSCHEIDUNG KRANKENHAUS Krankenhaus Umschau Kulmbach