CareLit Fachartikel
Die KV entscheidet nicht mit
Möller, R. · Krankenhaus Umschau, Kulmbach · 2007 · Heft 12 · S. 1210 bis 1213
Dokument
101108
CareLit-ID
Jahr
2007
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Der §116 b SGB V wurde mit dem GKV-WSG neu gefasst. Entscheidende Tatbestandsmerkmale wurden weich formuliert und enthalten dadurch Streitpotenzial. Insbesondere das Merkmal der Berücksichtigung der vertragsärztlichen Versorgungssituation ist hier offenbar relevant. Sie bedeute, so die Ansicht des Autors, dass die Planungsbehörde regelhaft die zuständige Kassenärztliche Vereinigung (KV) einbeziehen soll, um sich über die Versorgungssituation zu informieren, an deren Einschätzung aber nicht gebunden ist. Die KVen haben kein Mitentscheidungsrecht.
Schlagworte
KASSENAERZTLICHE VEREINIGUNG
BEDARFSPLANUNG
NORM
WETTBEWERB
ENTSCHEIDUNG
KRANKENHAUS
Krankenhaus Umschau
Kulmbach